Statuten

Therapiehunde Mensch und Tier

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Therapiehunde Mensch und Tier“.

(2)Er hat seinen Sitz in 6060 Hall in Tirol und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet und gemeinnützig ist, bezweckt:
Beim gezielten Einsatz des Therapiehundeteams (Hundeführer und Hund) werden positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten, sowohl bei physischen als auch psychischen Defiziten und Erkrankungen, von Menschen erzielt.

Ein Therapiehund hört zu, lässt sich streicheln, weckt Erinnerungen, animiert zum Reden, ist immer gut aufgelegt und freundlich, muntert auf und kommt regelmäßig auf Besuch.
Auf Grund dieser emotionalen Nähe, Wärme und Anerkennung durch den Hund werden positive Veränderungen bewirkt und auf emotionaler Ebene die Lebensqualität verbessert.

Um den bestmöglichen Einsatz eines Therapiehundeteams zu gewährleisten, muss dieses in unserem Verein sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung absolvieren.
Hunde als Co-Therapeuten wirken durch ihre bloße Anwesenheit und werden so in die Aktivitäten des Therapiehundeteams des Vereines eingebunden und helfen auf diese Weise den Menschen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe Besuche in Alten-, Behindertenheimen, Schulen, Kindergärten u.ä. Institutionen durchzuführen und gleichzeitig Aufklärungsarbeit (u.a. richtiger Umgang mit Hunden) zu leisten.

§ 3 Erreichung des Vereinszwecks

  1. (1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
  2. (2)  Als ideelle Mittel dienen:
    1. a)  Ausbildung der Mitglieder
    2. b)  Publikationen, Prospekte, Broschüren, Plakate, usw.
    3. c)  Vorträge und Projekte
    4. d)  Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Institutionen

(3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  2. b)  Erträge und Unkostenbeiträge bei Veranstaltungen verschiedenster Art;
  3. c)  Spenden;
  4. d)  Aufwandsentschädigungen, Subventionen, Erbschaften, Vermächtnisse, fördernde Mitglieder und sonstige Zuwendungen;

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2)a) Anwärter können nach Ende der Probezeit als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Die Probezeit endet 3 Monate nach bestandener Prüfung.

  1. b)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeitbeteiligen.
  2. c)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeitvor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. d)  Fördernde Mitglieder sind jene, die den Verein durch die Leistungvon Förderbeiträgen oder durch Spenden unterstützen.
  4. e)  Ehrenmitglieder sind Personen die hiezu wegen besondererVerdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit ihren Therapiehunden als Hundeführer oder Helfer aktiv und voll an der Vereinstätigkeit mit dem persönlichen Einsatz beteiligen. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein „Therapiehunde Mensch und Tier“ ist unvereinbar mit der zusätzlichen Mitgliedschaft in anderen Therapiehundeorganisationen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Während der Probezeit obliegt es dem Vorstand den Bewerber ohne Angaben von Gründen auszuschließen. Der Mitgliedsbeitrag ist dennoch für das laufende Jahr zu entrichten. Das Mitglied ist auch während der Probezeit den Rechten und Pflichten gemäß den Statuten unterworfen.

(2)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. (2)  Der Austritt steht dem Mitglied jederzeit frei, doch ist der Vorstand hiervon schriftlich zu verständigen. Beiträge für das laufende Jahr sind dennoch zu entrichten, bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. (3)  Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der Berechtigungsausweis dem Vorstand des Vereins zurückzugeben.
    Vereinsabzeichen jeglicher Art sind unaufgefordert dem Vorstand des Vereins zurückzugeben. Der Rückkaufswert wird vom Vorstand entsprechend der Abnützung festgelegt.

(4)Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz 3maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.

(5)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Ausschließungsgründe sind den Zielen und Aktivitäten des Vereins gegenüber schädigendes Verhalten (siehe § 2).

(6)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10) und der Vorstand (§ 11 bis § 13).

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

(2)Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Antrag des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General- versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Brief, Telefax oder e-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (Brief, Telefax oder e-Mail) einzureichen.

(5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau in dessen Verhinderung sein/e StellvertreterIn. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 AufgabenkreisderGeneralversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. c)  Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. d)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  5. e)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  7. g)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 DerVorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, höchstens jedoch aus zehn.

  1. a)  Obfrau/Obmann
  2. b)  Obfrau/Obmann StellvertreterIn
  3. c)  SchriftführerIn
  4. d)  FinanzreferentIn
  5. e)  Stv. SchriftführerIn und ÖffentlichkeitsreferentIn
  6. f)  Stv. FinanzreferentIn

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(2)Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(3)Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

(4)Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(5)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. (6)  Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/e/ ihr/e StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  2. (7)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt.

(8)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 AufgabenkreisdesVorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
(8)Die Einberufung eines Schiedsgerichtes, im Bedarfsfalle, bei vereinsinternen Streitigkeiten.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. (1)  Der/die Obmann/Obfrau ist zusammen mit seinem/ihrem Stellvertreter das höchste Leitungsorgan. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie führen den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, sind sie berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. (2)  Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)Der/die FinanzreferentIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann/von der Obfrau und vom/von der SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/von der Obfrau und vom/von der FinanzreferentIn gemeinsam zu unterfertigen.

(5)Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der Schriftführers/in und des/der Finanzreferenten/In ihre StellvertreterInnen.

§14 RechnungsprüferIn

(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftsgebarung sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnenn und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 9 sinngemäß.

§15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)Das Leitungsorgan hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er einen Abwicklungsvertreter zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

RESPEKT

MENSCH

TIER